AGBs / Betreuungsvereinbarung

 1. Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit im Wochenbett

  • Es besteht die Möglichkeit, die kostenlose Hebammen-Info-Stunde zu besuchen.
  • Telefonzeiten sind vormittags von 08:30 bis 12.00 Uhr und nachmittags von 16.00 bis 17.00 Uhr. Wenn ich nicht erreichbar bin rufe ich ehest möglich zurück.
  • Gerne können Sie mir Bilder oder Kurznachrichten senden.
  • Schriftlich bin ich über E-Mail, Signal (Bilder) oder SMS erreichbar.
  • Im Fall der Nachsorge bitte ich um Bekanntgabe der Geburt. Wenn ich den Entlassungstag erfahre, kann ich Terminvorschläge für Hausbesuche machen.
  • Meine Visiten starte ich um 08.30 Uhr bei meinen Klientinnen. An Wochenenden und Feiertagen kann dies nach Absprache variieren.
  • Kann eine vereinbarte Visite ohne vorherige Absage nicht stattfinden, wird diese zum aktuellen Tarif verrechnet.
  • Am Ende der Betreuungszeit erhalten Sie eine Endabrechnung. Diese kann bei der Krankenkasse vorgelegt werden.
  • Zwei Visiten im Wochenbett sind obligat. Das bedeutet, dass zumindest zwei Visiten durchgeführt bzw. verrechnet werden.
  • Fix geplante Abwesenheiten sind auf meiner Homepage, am Seitenende unter „Aktuelle Informationen“ zu finden.
  • Ich bemühe mich im Falle von Urlaub oder Krankheit eine Vertretungshebamme zu organisieren, kann dies aber nicht garantieren. In diesem Fall bin ich eingeschränkt erreichbar.

2. Rechtliches

Der Hebammenberuf umfasst die Betreuung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. (Hebammengesetz §2. (1)) Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen oder gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft und des Wochenbetts werde ich Sie zu einem Arzt oder eine Gesundheitseinrichtung (z.B. Krankenhaus) überweisen oder an eine soziale Einrichtung weiterleiten. Die Folgeleistung liegt in der Verantwortung der Klientin. (Hebammengesetz §4. (1))


3. Dokumentations-, Verschwiegenheitspflicht und Datenschutzerklärung

Hebammen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Ausübung ihres Berufes umfassend zu dokumentieren und diese Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, für mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§9 Abs. 2 HebG).

Hebammen unterliegen außerdem der Verschwiegenheitspflicht (§7 Abs. 1 HebG). Mit Ihrer Unterschrift entbinden Sie mich im Vertretungsfall von meiner Schweigepflicht, um Auskünfte an vertretende Hebammen im Rahmen der DSGVO zu ermöglichen.

Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status, sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. gesetzlicher Krankenversicherungsträger, Steuerberater) übermittelt. Im Falle einer Klinikeinweisung stelle ich der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind.

Im Rahmen bestimmter Behandlungen werden in Einzelfällen Fotos zur Dokumentation gemacht und gespeichert (z.B. Heilungsverlauf von Wunden). Mit dem Abschluss dieses Vertrages stimmen Sie der Verwendung Ihrer Daten zu diesen Zwecken zu. Gemäß Art. 13 – 15 DSGVO besteht für die Wahlhebamme die Verpflichtung eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden.


 4. Preise

  • Einmalige Telefonpauschale zahlbar bei Vertragsabschluss: € 60,00
    Die Telefonpauschale inkludiert Telefonate, Sprach- und Textnachrichten bis zu einer Stunde.
    Darüber hinaus wird zum Preis von € 87,00 pro Stunde,
    getaktet auf alle beginnenden 10 Minuten verrechnet.
  • Hebammenvisite: € 87,00
  • jede weitere angefangene halbe Stunde der Hebammenvisite: € 43,00
  • Sonn- und Feiertagszuschlag: € 35,00
  • Kilometergeld pro gefahrene Kilometer: € 0,90
  • Beratung in der Hebammenpraxis á 50 Minuten: € 77,00
  • jede weitere angefangene halbe Stunde: € 43,00
  • Materialpauschale ab einer Entlassung nach dem 2. Wochenbett Tag: € 10,00
  • Materialpauschale bei einer Ambulanten Geburt: € 20,00
  • Geburtsvorbereitungskurs pro Paar: € 360,00
  • Rückbildungsgymnastik mit Baby: € 212,00
  • Homöopathische Begleitung Anamnesegespräch 50 Minuten: € 77,00
  • Folgetermin 30 Minuten: € 43,00
  • Folgetermin 50 Minuten: € 77,00
  • Geburtsvorbereitende Akupunktur in Ausbildung: € 30,00

5. Leistungen der Krankenkassen

Ambulante Geburt: Ab der 22. SSW erforderlichenfalls auch bereits ab der 12. SSW werden für die Betreuung in der Schwangerschaft maximal zwei Hebammenbeistände bei der Anspruchsberechtigten bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination bezahlt. Darüber hinaus bezahlen die Kassen im Wochenbett täglich einen Hausbesuch vom 1. bis zum einschließlich 5. Tag nach der Geburt.

Treten zwischen dem 6. Tag und der 8. Woche nach der Geburt besondere Probleme auf (zB. Stillschwierigkeiten, jegliche Probleme mit der Brust, Nabel des Kindes, psychische Probleme, Dammverletzungen, verzögerte Rückbildung, ...), die pflegerische Maßnahmen erforderlich machen, können maximal sieben weitere Hebammenbeistände bei der Anspruchsberechtigten bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination stattfinden.

Betreuung bei stationärer Entbindung in einer Krankenanstalt: Ab der 32. SSW bis zum Ende der Schwangerschaft kann ein Hebammenbeistand bei der Anspruchsberechtigten bzw. Inanspruchnahme in der Hebammenordination erfolgen. Werden die Wöchnerin und das Kind nach der Entbindung aus der Krankenanstalt entlassen, ist ab dem darauffolgenden Tag bis einschließlich zum 5. Tag nach der Entbindung täglich maximal ein Hebammenbeistand bei der Anspruchsberechtigten möglich.

Treten zwischen dem 6. Tag und der 8. Woche nach der Geburt besondere Probleme auf (zB. Stillschwierigkeiten, jegliche Probleme mit der Brust, Nabel des Kindes, psychische Probleme, Dammverletzungen, verzögerte Rückbildung, ...), die pflegerische Maßnahmen erforderlich machen, können maximal sieben weitere Hebammenbeistände bei der Anspruchsberechtigten bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination stattfinden.

Werden die Wöchnerin und das Kind (die Kinder) im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder bei durchgeführter Kaiserschnittentbindung aus der Krankenanstalt entlassen, ist ab dem darauffolgenden Tag bis einschließlich zum 6. Tag nach der Entbindung täglich maximal ein Hebammenbeistand bei der Anspruchsberechtigten möglich.

Treten zwischen dem 7. Tag und der 12. Woche nach der Geburt besondere Probleme auf (zB. Stillschwierigkeiten, jegliche Probleme mit der Brust, Nabel des Kindes bzw. der Kinder, psychische Probleme, Dammverletzungen, verzögerte Wundheilung der Kaiserschnittnarbe, verzögerte Rückbildung, ...), die pflegerische Maßnahmen erforderlich machen, können maximal sieben weitere Hebammenbeistände bei der Anspruchsberechtigten bzw. Inanspruchnahmen in der Hebammenordination stattfinden.


6. Tarife der österreichischen Krankenkassen für Hebammenleistungen

  • pro Hausbesuch 2024: € 49,50
  • pro Hausbesuch 2025: € 50,00
  • Sonn- und Feiertagszuschlag: € 5,30
  • pro Inanspruchnahme in der Ordination ab 2024: € 31,00
  • pro gefahrener Kilometer: € 0,42
  • Material für das Wochenbett im Fall einer Hausgeburt oder ambulanten Geburt: € 9,20
  • Material im Falle einer Entlassung aus der Krankenanstalt nach stationärer Geburt: € 4,60

Für die unter Punkt 6 genannten Leistungen durch eine Wahlhebamme erstattet die Krankenkasse 80% der Kosten. Ich bin als Wahlhebamme tätig. So wie bei Wahlärzten fallen für Sie Kosten an, die die Krankenkassen nur zum Teil übernehmen. Wieviel Sie rückerstattet bekommen ist von Kasse zu Kasse verschieden.

Für Visiten ab 01.01.2024 gilt: Eine Visite von einer Stunde Dauer verrechne ich mit € 87,00. Die 80 % vom Kassentarif (ab 01.01.2024 € 49,50) ergeben € 39,60, die Ihnen von der Krankenkasse rückerstattet werden.

Für Visiten ab 01.01.2025 gilt: Eine Visite von einer Stunde Dauer verrechne ich mit € 87,00. Die 80 % vom Kassentarif (ab 01.01.2025 € 50,00) ergeben € 40,00, die Ihnen von der Krankenkasse rückerstattet werden.


7. Stornobedingungen

Wird der unterschriebene Behandlungsvertrag nach der 36 Schwangerschaftswoche (36+0) oder innerhalb der ersten 5 Tage nach der Geburt seitens der Klientin storniert, wird ein Ausfallshonorar von € 100,00 in Rechnung gestellt. Dies kann nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Bei Kursabmeldungen bis 4 Wochen vor Kursbeginn fällt keine Stornogebühr an. Bei einer Abmeldung innerhalb von 4 Wochen vor Kursbeginn werden 25 % der Kurskosten, bei einer Abmeldung ab 2 Wochen vor Kursbeginn werden 50 % und bei einer Abmeldung ab einer Woche vor Kursbeginn werden 100 % der Kurskosten in Rechnung gestellt.

Bei krankheitsbedingtem Ausfall kann ich leider für keine Vertretung garantieren. Kurse werden selbstverständlich nachgeholt beziehungsweise arbeite ich bereits an Online Tools, die im Falle eines Ausfalles zur Verfügung stehen werden.

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Kontakt

Meine Praxisadresse:

Sierningerstraße 72 in 4400 Steyr
Parkmöglichkeiten:
Parkgarage Wieserfeldplatz, Sierninger Straße und Direktionsstraße


Erreichbarkeit

0681 / 106 936 29

Meine Telefonzeiten sind:
8:30-12:00 Uhr und 16:00-17:00 Uhr

 

Oder schick mir gerne ein Mail

info@nina-etlinger.at

Aktuelle Informationen

Zu folgenden Zeiten ist meine Praxis geschlossen:

11. bis 29. Juli 2024
05. bis 08. September 2024
28. Oktober bis 01. November 2024

Für meine Klientinnen bin ich zu diesen Zeiten telefonisch erreichbar.